Materialsammlung
Reitrecht Hessen
Grundsätzliches:
Hessisches Forstgesetz (2006) §24 :
http://www.landesrecht-hessen.de/hessenrecht/86_Forstwesen/86-7-ForstG...
Das wichtigste findet sich in der "Verordnung über
Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde"
vom 13.7.1980; diese ist also schon recht alt: http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/86_Forstwesen/86-25-ReitVO/Re...
- Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes
jedermann gestattet, auch das Reiten: dies aber nur auf
Wegen und Straßen (§1).
- Radfahrer dürfen alle "festen Waldwege" benutzen;
Reiter nur solche Wege mit einer Nutzbreite von mindestens
2m, sowie gekennzeichnete Reitpfade (§4).
- Reittiere sind in gewissen, von den oberen
Forstbehörden bestimmten Gebieten und Landkreisen zu
kennzeichnen (§8)
- Flächen wie Naturverjüngungen sind vom
Betreten (auch zu Fuß) generell ausgenommen;
Flächensperrungen sind möglich (aber nur durch
die Forstämter)
Für Sportveranstaltungen (z.B. auch Reiterrallyes)
gelten spezielle Regelungen, siehe hier: http://www.hlv.de/breitensport/volkslauf/GeschaeftsanweisungWald.pdf
(Hinweis: eine
Geschäftsanweisung gilt "verwaltungsintern" hat
aber deswegen noch nicht automatisch Rechtskraft
für den Bürger. Für eine Verordnung gilt
prinzipiell dasselbe)
Gute Zusammenfassung (Stand 2007) hier : http://www.sporton.de/cms/reitvereinbadhersfeld/files/Reitrecht-Hessen...
Spezialfall: Wildruhezonen
Im Hessischen
Jagdgesetz (HJagdG) vom 23. Juni 2011 steht auch noch was zum
Betreten::
In Wildruhezonen gilt ein generelles Verbot (auch für
Fußgänger) diese außerhalb befestigter Wege zu betreten.
In derselben Vorschrift steht, dass Wildruhezonen
"ortsüblich bekanntzumachen", und (neu) deren
Außengrenzen im Gelände zu markieren sind.
(§24)
Wildruhezonen werden
nicht von den Jägern selbst, sondern von der Jagdbehörde
festgelegt. Jagdbehörde ist der Kreisausschuss
des betreffenden Landkreises, also üblicherweise beim Landratsamt angesiedelt.
Dort müssten alle Wildruhezonen des Kreisgebiets
demzufolge bekannt, und etwa in einer Karte einsehbar sein.
Die Jagdbehörde
des Hochtaunuskreises
(Karte
mit Außenabgrenzungen hier) (googeln führt
zum zuständigen Ansprechpartner) teilte mir folgendes
mit:
1.) Es gibt im
Hochtaunuskreis keine Wildruhezone (!)
2.) In Wildruhezonen ruht auch die Jagd (also ganz so wie
sich Nichtjäger sich das vorstellen würden)
3.) Waldbesitzer müssen zu Wildruhezonen ihr
Einverständnis erklären (weil, wennn da keine Jagd
stattfindet, es möglicherweise zu stärkerer
Wildvermehrung und Wildverbiss kommt)
4.) Man sei sehr interessiert daran von "Wildruhezonen" zu
erfahren von denen man gar nichts wisse, und die somit nicht
gemäß Jagdgesetz eingerichtet sind!
5.) Wildruhezonen sind
zu unterscheiden von Wildäsungsflächen,
und diese wiederum von normalen grasbewachsenen Waldwegen.
Wildäsungsflächen sind z.B. eingesäte
Waldwiesen. Man kann erkennen dass da etwas
angepflanzt wurde. Wildäsungsflächen
bilden "Sackgassen" und haben somit keine
Verkehrsbedeutung für Erholungssuchende; dies
und die Rücksicht auf Wild und Jagd gebieten
diese nicht zu betreten. Auf grasbewachsenen
Waldwegen dürfen (und sollen) Rehlein
zwar auch ihren Hunger stillen, sie zum Zwecke
ungestörter Wildäsung zu sperren ist unzulässig!
Sie darf man, sofern fest genug sind dass keine
Schäden entstehen, zu Fuß und auch zu
Pferd oder Rad betreten.
6.) Sperrung von
Waldwegen ist nur durch die Jagdbehörde bzw.
das zuständige Forstamt beim Vorliegen
konkreter Gründe zulässig; die
Schilder sind immer entsprechend gekennzeichnet (und nicht im
Internet bestellbar). Illegale Sperren kann
man selbst beseitigen oder, im Falle dass dies
zuviel Mühe machen würde, der
zuständigen Jagdbehörde anzeigen (mit Foto
und Geokoordinaten). Die werden den betreffenden
Jagdpächter dann schon herausfinden.
|
|
|
W
e g d a m i t !
|
|